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  Vereinslogo Statuten
 

Unser neues Logo - und die Vereinsstatuten

ZVR: 824472000 - Bezirkshauptmannschaft Baden

Entstehungsdatum: 11.09.2013

 

Statuten des Vereins

KUNST-OHNE-BARRIEREN

Kultur- Kunst- und Sportverein für Menschen mit und ohne Handicap

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)   Der Verein  führt den Namen Verein KUNST-OHNE-BARRIEREN Kultur- Kunst- und Sportverein für Menschen mit und ohne Handicap – kurz: Verein KUNST-OHNE-BARRIEREN.

(2)   Er hat seinen Sitz in 2522 Oberwaltersdorf, Trumauer Str. 20/6 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung und bezweckt die Integration von und Erhöhung der Toleranz gegenüber Menschen mit Handicap durch Kultur, Kunst und Sport und fördert die Teilnahme von Menschen mit Handicap am kulturellen/künstlerischen/sportlichen Leben.

 

Die Zwecke und Ziele des Vereins werden erreicht durch:

 (1) Organisation und Ausrichtung von kulturellen, künstlerischen und sportlichen Veranstaltungen (Theateraufführungen, Tanz-, Gesangs-, Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen, Lesungen, Reitshows, Pferdetheater, usw.) unter anderem unter den Labels: Music-All & More, EQUI-PARADE, LESUNGEN  - Teilnehmer und Publikum sind Menschen mit und ohne Handicap

(2) Treffen an verschiedenen Orten – u.a. zum Erfahrungsaustausch - von Menschen mit und ohne Handicap

(3) Teilnahme an kulturellen, künstlerischen und sportlichen Veranstaltungen für Menschen mit und ohne Handicap

(4) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Verbänden, Institutionen, Stiftungen, usw., welche ähnliche Ziele anstreben

(5) Öffentlichkeitsarbeit bezüglich Integration von und Toleranz gegenüber Menschen mit Handicap

(6) Suche und Zusammenarbeit von/mit Sponsoren, Förderern, Spendern, Freiwilligen, usw.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen

a)      Ideen, künstlerische und literarische Werke (Veranstaltungs-Szenarien, Textbücher, Choreographien, usw.) der Gründer/innen und Mitglieder

b)      Teilnahme von Vortragenden, usw. an Veranstaltungen, Konferenzen, Work-Shops, usw.

c)      Presseinformationen, Erscheinen des Vereins in Print- und Online-Medien, Versendung von Informationsmaterial, Verfassung von Artikeln und anderen Beiträgen

d)      Kooperationen mit Einrichtung mit gleichen oder ähnlichen Zielen

e)      Unterhaltung einer eigenen Web-Seite

f)       Ehrenamtliche Mitarbeit

 

 

 

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)      Mitgliedsbeiträge

b)      Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

c)      Sponsoren und andere Unterstützerleistungen

d)      Honorare, Unkostenersatz, usw. für die Teilnahme an Veranstaltungen, Vorträgen und Ähnlichem

e)      Abschluss von Berater-, Werk-, Leih-, Dienst- und sonstigen Verträgen

f)       Zuschüsse und Fördergelder für gemeinnützige Tätigkeit

g)      Förderung von Projekten mit Geldern aus nationalen und internationalen Ausschreibungen

 

Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke eingestellt ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. Etwaige Gewinne kommen ausschließlich der Vereinsarbeit zugute. Die Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss der Generalversammlung können Aufwand- und andere Vergütungen gewährt werden. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen zugesprochen werden.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)   Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(4)   Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 5,- €/Jahr, der Betrag kann durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit alle 2 Jahre um höchstens Inflationswert heraufgesetzt werden. Der Beitrag ist zahlbar bei Eintritt als Mitglied für das Eintrittsjahr (NICHT anteilig berechenbar), danach jährlich bis 01.02 für das aktuelle Jahr.

(5)   Der Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt mindestens 50,- €/Jahr. Der Beitrag ist zahlbar bei Eintritt als förderndes Mitglied für das Eintrittsjahr (NICHT anteilig berechenbar), danach jährlich bis 01.02 für das aktuelle Jahr.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (durch eine/n Bevollmächtigte/n) werden, die die Ziele und Statuten des Vereins anerkennen.

 

(1)   Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und Ehren- Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2)   Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2)   Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und wird mit Beendigung des laufenden Kalenderjahres wirksam; eine Kündigungsfrist von 6 Wochen ist einzuhalten.

(3)   Ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austrittes den Status eines außerordentlichen Mitglieds wählen.

(4)   Die Streichung eines fördernden Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen.

(5)   Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unwürdigen Verhaltens verfügt werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds ist diesem unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss  an die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung zu Händen der Obfrau/des Obmannes zulässig. Bis zu Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

(6)   Ordentliche Mitglieder, die sich nicht mehr an der Vereinsarbeit beteiligen, können vom Vorstand auf den Status von fördernden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern umgestuft werden. Diese Umstufung wird erst mit dem Ende der nächsten Generalversammlung wirksam, sofern von dieser Generalversammlung  einem Antrag gegen diese Umstufung nicht stattgegeben wurde.

(7)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen/Angebote des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)   Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

(4)   Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen.

(5)   Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(6)   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(7)   Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(8)   Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(9)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(10) Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigenes Risiko und unter eigenverantwortlicher Abschätzung möglicher Schädigungen.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1)   Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet  jährlich mindestens einmal statt.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a.       Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.      schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c.       Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d.      Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e.       Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, (juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten).  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)      Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)      Entlastung des Vorstands;

f)       Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder außer im Gründungsjahr des Vereins und dem Folgejahr;

g)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

i)        Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft, sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.

j)        Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 11: Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in – es besteht die Möglichkeit weitere (max. 3) Mitglieder mittels einstimmigem Beschluss der drei Erstgenannten - in den Vorstand aufzunehmen. Allein-Zeichnungsberechtigt ist Obmann/Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in.

Ausnahme: Bei Zahlungen des Vereins, deren Einzelsumme 5.000,- € (fünftausend Euro) übersteigt, an Dritte, muss ein zweites Vorstandsmitglied gegenzeichnen.

(2)   Der Vorstand besteht ab Gründung des Vereins für eine Dauer von 3 Jahren aus den Gründer/innen in den festgelegten Funktionen. Nach Ablauf der 3 Jahre wird der Vorstand von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt  3  Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)   Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

 

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)   Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)   Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4)   Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)   Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)   Aufnahme, Umstufung und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und Ehren- Vereinsmitgliedern;

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)   Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die stellvertretende Obmann/Obfrau unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)   Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten.

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von dem in Abs. 2 genannten Vorstandsmitglied erteilt werden.

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)   Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)   Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)   Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre vom Vorstand bestimmten Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 

Oberwaltersdorf, am 18.08.2013