Statuten
des Vereins
KUNST-OHNE-BARRIEREN
Kultur-
Kunst- und Sportverein für Menschen mit und ohne Handicap
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der
Verein führt den Namen Verein KUNST-OHNE-BARRIEREN
Kultur- Kunst- und Sportverein für Menschen mit und ohne Handicap – kurz:
Verein KUNST-OHNE-BARRIEREN.
(2)
Er
hat seinen Sitz in 2522 Oberwaltersdorf,
Trumauer Str. 20/6 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§
2: Zweck
Der Verein, dessen
Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung und bezweckt die
Integration von und Erhöhung der Toleranz gegenüber Menschen mit Handicap durch
Kultur, Kunst und Sport und fördert die Teilnahme von Menschen mit Handicap am kulturellen/künstlerischen/sportlichen
Leben.
Die Zwecke und Ziele des Vereins werden erreicht durch:
(1) Organisation und Ausrichtung von
kulturellen, künstlerischen und sportlichen Veranstaltungen
(Theateraufführungen, Tanz-, Gesangs-, Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen, Lesungen,
Reitshows, Pferdetheater, usw.) unter anderem unter den Labels: Music-All & More, EQUI-PARADE, LESUNGEN - Teilnehmer und Publikum sind Menschen mit und
ohne Handicap
(2) Treffen an
verschiedenen Orten – u.a. zum Erfahrungsaustausch - von Menschen mit und ohne
Handicap
(3) Teilnahme an kulturellen,
künstlerischen und sportlichen Veranstaltungen für Menschen mit und ohne
Handicap
(4) Zusammenarbeit mit
nationalen und internationalen Verbänden, Institutionen, Stiftungen, usw.,
welche ähnliche Ziele anstreben
(5)
Öffentlichkeitsarbeit bezüglich Integration von und Toleranz gegenüber Menschen
mit Handicap
(6) Suche und
Zusammenarbeit von/mit Sponsoren, Förderern, Spendern, Freiwilligen, usw.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(1)
Als ideelle Mittel dienen
a)
Ideen,
künstlerische und literarische Werke (Veranstaltungs-Szenarien, Textbücher, Choreographien,
usw.) der Gründer/innen und Mitglieder
b)
Teilnahme
von Vortragenden, usw. an Veranstaltungen, Konferenzen, Work-Shops, usw.
c)
Presseinformationen,
Erscheinen des Vereins in Print- und Online-Medien, Versendung von
Informationsmaterial, Verfassung von Artikeln und anderen Beiträgen
d)
Kooperationen
mit Einrichtung mit gleichen oder ähnlichen Zielen
e)
Unterhaltung
einer eigenen Web-Seite
f)
Ehrenamtliche
Mitarbeit
(2)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)
Mitgliedsbeiträge
b)
Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
c)
Sponsoren
und andere Unterstützerleistungen
d)
Honorare,
Unkostenersatz, usw. für die Teilnahme an Veranstaltungen, Vorträgen und
Ähnlichem
e)
Abschluss
von Berater-, Werk-, Leih-, Dienst- und sonstigen Verträgen
f)
Zuschüsse
und Fördergelder für gemeinnützige Tätigkeit
g)
Förderung
von Projekten mit Geldern aus nationalen und internationalen Ausschreibungen
Bei
allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte
Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke eingestellt
ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung
der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Der Verein ist nicht auf Gewinn
gerichtet. Etwaige Gewinne kommen ausschließlich der Vereinsarbeit zugute. Die
Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss der
Generalversammlung können Aufwand- und andere Vergütungen gewährt werden. Es
dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen zugesprochen werden.
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und
Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3)
Fördernde
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(4)
Der
Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 5,- €/Jahr, der Betrag kann
durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit alle 2 Jahre um höchstens
Inflationswert heraufgesetzt werden. Der Beitrag ist zahlbar bei Eintritt als Mitglied
für das Eintrittsjahr (NICHT anteilig berechenbar), danach jährlich bis 01.02
für das aktuelle Jahr.
(5)
Der
Jahresbeitrag für fördernde Mitglieder beträgt mindestens 50,- €/Jahr. Der
Beitrag ist zahlbar bei Eintritt als förderndes Mitglied für das Eintrittsjahr
(NICHT anteilig berechenbar), danach jährlich bis 01.02 für das aktuelle Jahr.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können
alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften (durch eine/n Bevollmächtigte/n) werden, die die Ziele
und Statuten des Vereins anerkennen.
(1)
Über
die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und Ehren- Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2)
Bis
zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2)
Der freiwillige Austritt kann
jederzeit erfolgen und wird mit Beendigung des laufenden Kalenderjahres
wirksam; eine Kündigungsfrist von 6 Wochen ist einzuhalten.
(3)
Ein ordentliches Mitglied kann in derselben
Weise statt des Austrittes den Status eines außerordentlichen Mitglieds wählen.
(4)
Die Streichung eines fördernden Mitgliedes kann der Vorstand
vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen.
(5)
Der Ausschluss eines ordentlichen
Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unwürdigen Verhaltens verfügt werden. Der
Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds ist
diesem unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist die
Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den
Ausschluss an die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung
zu Händen der Obfrau/des Obmannes zulässig. Bis zu Entscheidung der
Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
(6)
Ordentliche Mitglieder,
die sich nicht mehr an der Vereinsarbeit beteiligen, können vom Vorstand auf
den Status von fördernden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern
umgestuft werden. Diese Umstufung wird erst mit dem Ende der nächsten
Generalversammlung wirksam, sofern von dieser Generalversammlung einem
Antrag gegen diese Umstufung nicht stattgegeben wurde.
(7)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
aus den im Absatz 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen/Angebote des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Die
ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3)
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht entbunden.
(4)
Die
ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen,
organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen
Regelmäßigkeit nachzukommen.
(5)
Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(6)
Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(7)
Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
(8)
Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(9)
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
(10) Die Teilnahme an Veranstaltungen
erfolgt auf eigenes Risiko und unter eigenverantwortlicher Abschätzung
möglicher Schädigungen.
§
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins
sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§
9: Generalversammlung
(1)
Die
Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
(2)
Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.
Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.
schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.
Verlangen
der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.
Beschluss
der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e.
Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d)
oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6)
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, (juristische
Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung
über den Voranschlag;
b)
Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)
Entlastung
des Vorstands;
f)
Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder außer im Gründungsjahr des Vereins und dem
Folgejahr;
g)
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h)
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
i)
Entscheidung
über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft, sowie über Anträge
gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
j)
Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
§
11: Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau,
Schriftführer/in, sowie Kassier/in – es besteht die Möglichkeit weitere (max. 3)
Mitglieder mittels einstimmigem Beschluss der drei Erstgenannten - in den
Vorstand aufzunehmen. Allein-Zeichnungsberechtigt ist Obmann/Obfrau, bei
dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in.
Ausnahme: Bei Zahlungen
des Vereins, deren Einzelsumme 5.000,- € (fünftausend Euro) übersteigt, an
Dritte, muss ein zweites Vorstandsmitglied gegenzeichnen.
(2)
Der
Vorstand besteht ab Gründung des Vereins für eine Dauer von 3 Jahren aus den
Gründer/innen in den festgelegten Funktionen. Nach Ablauf der 3 Jahre wird der
Vorstand von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt
3 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)
Der
Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich
einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)
Den
Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das
die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)
Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2)
Erstellung
des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a – c dieser Statuten;
(4)
Information
der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung
des Vereinsvermögens;
(6)
Aufnahme,
Umstufung und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und Ehren- Vereinsmitgliedern;
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der/die
Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die stellvertretende
Obmann/Obfrau unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2)
Der/die
Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten.
(3)
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von dem in Abs. 2 genannten Vorstandsmitglied erteilt
werden.
(4)
Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der/die
Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)
Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)
Der/die
Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)
Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre vom
Vorstand bestimmten Stellvertreter/innen.
§
14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2)
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1)
Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
“Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)
Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Der
letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten
Zeitung veröffentlichen.
(2)
Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Oberwaltersdorf,
am 18.08.2013